Betriebsprüfung: Beamte dürfen auch zu privaten Gesellschaftern kommen

08-JAN-10

(Val) Grundsätzlich wird bei einem Beteiligten an einer Personengesellschaft wie KG, OHG oder GbR keine Betriebsprüfung durchgeführt, sofern er nicht nebenher noch einen eigenen Gewerbebetrieb besitzt. Das Finanzamt prüft daher nur die Erklärungen der Gesellschaft, was dann auch die Gewinnanteile der einzelnen Beteiligten umfasst. Allerdings kann das für die Personengesellschaft zuständige Betriebsstättenfinanzamt auch die Außenprüfung für einzelne Beteiligte gleich mit durchführen, wenn bei ihnen für die Besteuerung relevante Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig erscheint. Nach dem Beschluss vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist es in solchen Fällen nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde sowohl die Betriebsprüfung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von KG oder OHG als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt (Az. 6 V 6078/09).

Nach Ansicht der Richter kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn es um die Zuordnung zum Privat- und Betriebsvermögen geht oder ein Beteiligter umfangreiche private Kapitaleinkünfte aufweist. Dadurch werden nämlich widerstreitende Zuordnungsentscheidungen zwischen dem Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt vermieden.

Der private Personengesellschafter kann sich nur dann erfolgreich gegen eine Betriebsprüfung wehren, wenn die Visite vor Ort eine Ermittlung ins Blaue hinein darstellt. Dieser Ausschlussgrund liegt aber nicht vor, wenn
  • Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Einkommensteuererklärung bestehen
  • es einen regen Bezug zu ausländischen Finanzinstituten gibt
  • der Umfang von Kontenauflistung sowie Erläuterungen zur Anlage KAP auf einen beachtlichen Prüfungsumfang hinweisen
  • ein konkretes Aufklärungsbedürfnis durch das Finanzamt besteht
Bei Privatpersonen darf die Finanzverwaltung ab 2010 - unabhängig von dieser Gerichtsentscheidung - sogar eine Betriebsprüfung ohne besondere Begründung durchführen, sofern die Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen. Flankiert wird eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren für steuerlich relevante Privatunterlagen eingeführt. Wer dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, muss mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Sofern es Bezugspunkte zu grenzüberschreitenden Aktivitäten gibt, dürfen die Beamten sogar unterstellen, dass der Geprüfte über Einkünfte im Ausland verfügt.